Das flat-tax-Konzept


Ab 1. Januar 2009 gilt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Einkünfte aus typisch stillen Beteiligungen usw.) die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer ohne Steuerprogression. Dies bedeutet, dass der Steuersatz im Gegensatz zu z. B. gewerblichen Einkünften oder freiberuflichen Einkünften oder Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit keiner Steuerprogression (Erhöhung der Steuer mit steigendem Einkommen) unterliegt. Die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) bleibt auch bei hohen Einkünften immer gleich (=flat).

Im Gegenzug ist allerdings der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen.

Das flat-tax-Konzept ist besonders interessant für gut verdienende Steuerbürger, da die sogenannte Steuerspreizung (Spitzensteuersatz 45 %) bei den vorgenannten Einkünften im Verhältnis zur Abgeltungsteuer (25 % flat) bis zu 20 Prozentpunkte betragen kann; dies bedeutet, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen (flat tax) um 20 Prozentpunkte unter den normalen Spitzensteuersätzen der übrigen vorgenannten Einkünfte liegen können.

Beteiligung an sogenannten flat-tax-Konzepten

Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Fondsgesellschaft z. B. typisch still an einer anderen Gesellschaft (Zielgesellschaft), so erzielen die Fondszeichner Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen nur der Abgeltungsteuer mit 25 % + SolZ. Eine Steuerprogression findet nicht statt. Die vermögensverwaltende Fondsgesellschaft, ist selbst nicht gewerblich tätig und beteiligt sich nur zu Finanzierungszwecken z. B. typisch still an einer anderen Gesellschaft (Zielgesellschaft). Diese Zielgesellschaft errichtet z.B. Immobilien oder Solaranlagen und veräußert diese. Die Gewinne aus diesen Zielgesellschaften werden an die vermögensverwaltende Fondsgesellschaft ausgeschüttet, diese leitet die nur mit Kapitalertragsteuer mit 25 % + SolZ belasteten Erträge an die einzelnen Fondszeichner weiter, sodass im Effekt nur die vorgenannte und erläuterte flat tax zur Anwendung kommt. Der stille Gesellschafter erzielt originär Einkünfte aus Kapitalvermögen, unabhängig von der Einkunftsart der Zielgesellschaft, in die die Fondsgesellschaft Kapital investiert hat.

Einkunftsermittlung bei der flat tax

Die Einkünfte der vermögensverwaltenden Fondsgesellschaft, an der sich der einzelne Fondsgesellschafter beteiligt hat, werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Ab dem Kalenderjahr 2009 ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die der sogenannten Abgeltungsteuer unterliegen, der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen. Der einzelne Anleger erhält stattdessen einen pauschalen Abzug durch den Sparerpauschbetrag in Höhe von EUR 801 (EUR 1.602 bei zusammen veranlagten Ehegatten). Dieser Sparerpauschbetrag wird dem Anleger im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zugewiesen. Die sogenannte Zielgesellschaft (in welche die Fondsgesellschaft investiert) ist verpflichtet, die Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag insgesamt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Aufteilung des Steuerabzugs auf die einzelnen Anleger findet erst im Wege der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte auf Ebene der Fondsgesellschaft durch den Steuerberater der Fondsgesellschaft statt.

Abschließend ist noch festzuhalten, dass die Möglichkeit besteht, eine sogenannte „Günstigerprüfung“ durchführen zu lassen. Der Anleger kann seine sämtlichen Kapitaleinkünfte auf Antrag in die Besteuerung nach dem progressiven Regeltarif einbeziehen. Sinnvoll ist dies dann, wenn der individuelle Steuersatz des Anlegers unter 25 % liegt. Der Antrag kann nur für den jeweiligen Veranlagungszeitraum und nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.

Die Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) sowie die Verwaltungsanweisungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sind zu beachten.

München, den 5. Januar 2010
gez. Dr. Hanswerner Jehl

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